Unabhängiger Rentenberater in Dresden

Ich nehme mir die Zeit, die Ihre Rentenangelegenheit verdient.

Zugelassen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. 
Eingetragen im Rechtsdienstleistungsregister.
Registriert beim Bundesamt für Justiz (BMJ).

Rentenberater Herbert Willi Böhmer Dresden

Als unabhängiger Rentenberater unterstütze ich Versicherte, Rentnerinnen und Rentner sowie Arbeitgeber bei der Klärung, Prüfung und Bewertung rentenrechtlicher Sachverhalte.

Meine Tätigkeit ist honorarbasiert, produktneutral und rechtlich unabhängig.
Ich vertrete keine Versicherungsträger und vermittle keine Finanzprodukte.

⚖️ Beim BfJ registriert nach RDG
🏅 30+ Jahre Erfahrung im Sozialversicherungsrecht
4,7 von 5 bei Google
🚫 Keine Provision honorarbasiert nach RVG

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Persönlich in Dresden-Südvorstadt oder per Videokonferenz – bundesweit.

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Häufige Fragen

Fragen zur Zulassung, zum Leistungsumfang und zu spezifischen Rentenrechtsfragen – aus der täglichen Beratungspraxis.

Die Berufsbezeichnung „Rentenberater" ist gesetzlich geschützt und darf nur führen, wer vom Bundesamt für Justiz (BfJ) zugelassen und im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Die Zulassung setzt den Nachweis besonderer Sachkunde im Sozialversicherungsrecht voraus. Damit ist sichergestellt, dass Sie rechtlich verbindliche Beratung und Vertretung erhalten – nicht nur eine allgemeine Auskunft.

Die Deutsche Rentenversicherung ist eine Behörde – ihre Mitarbeiter sind an die Interessen des Trägers gebunden und dürfen keine Rechtsberatung erteilen. Ein zugelassener Rentenberater arbeitet ausschließlich im Interesse seiner Mandantschaft, prüft Bescheide kritisch und kann im Widerspruchs- und Klageverfahren vertreten. Das ist ein grundlegender Unterschied – besonders wenn es um die Durchsetzung strittiger Ansprüche geht.

Ja. Zugelassene Rentenberater sind berechtigt, ihre Mandantschaft vor den Sozialgerichten zu vertreten – in allen Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung. Das umfasst Widerspruchsverfahren bei der Rentenversicherung sowie Klageverfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht.

Die Beratung umfasst alle Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung: Altersrenten (Regelaltersrente, Flexi-Rente, vorzeitige Altersrente), Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrente) sowie Renten aus DDR-Zusatzversorgungen nach dem AAÜG. Zusätzlich berate ich zu Rehabilitation, Versorgungsausgleich bei Ehescheidung und Krankenversicherung im Rentenübergang.

Der Versicherungsverlauf ist die vollständige Aufzeichnung aller rentenrechtlich relevanten Zeiten – Beitragszeiten, Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und mehr. Fehler in diesem Dokument wirken sich direkt auf die spätere Rentenhöhe aus. Viele Versicherte wissen nicht, dass Lücken oder falsche Einträge durch rechtzeitige Klärung korrigiert werden können – oft rückwirkend über Jahrzehnte.

Das AAÜG (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) regelt die Überführung von DDR-Zusatzversorgungsansprüchen in die gesetzliche Rentenversicherung. Wer in der DDR in bestimmten Berufsgruppen tätig war – z. B. im Ingenieur-, Lehr- oder Gesundheitsbereich – kann Ansprüche aus diesen Zusatzversorgungen haben. Diese werden von der Rentenversicherung nicht immer korrekt berücksichtigt. In einem meiner Fälle führte eine Prüfung zu 250 Euro mehr Rente monatlich.

Die Flexi-Rente ermöglicht es, ab 63 Jahren eine Teilrente zu beziehen und gleichzeitig weiterzuarbeiten. Dabei können freiwillige Zusatzbeiträge gezahlt werden, um spätere Rentenabschläge auszugleichen. Ob das sinnvoll ist, hängt von der individuellen Einkommens- und Versicherungssituation ab. Ich rechne Ihnen konkret durch, welche Variante für Ihre Lage die günstigste ist.

Beim Versorgungsausgleich werden im Scheidungsverfahren die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche beider Partner hälftig geteilt. Das kann die spätere Rente erheblich beeinflussen – positiv wie negativ. Ich berate Sie dazu, welche Auswirkungen ein Versorgungsausgleich auf Ihre künftige Rentenhöhe hat und ob Ausgleichsmaßnahmen sinnvoll sind.

Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Einige Selbstständige sind kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig (z. B. Handwerker, Lehrer, Künstler). Andere können freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Wer jahrelang selbstständig war und nun in Rente geht oder plant, sollte prüfen lassen, welche Ansprüche bestehen und ob Lücken im Versicherungsverlauf noch geschlossen werden können.

Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat nach Zustellung des Bescheids. Ist diese Frist abgelaufen, wird der Bescheid bestandskräftig. In Ausnahmefällen gibt es jedoch Möglichkeiten: Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X können auch bei bestandskräftigen Bescheiden gestellt werden, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung vorlag. Ich prüfe, welcher Weg in Ihrer Situation noch offen ist.

Für reine Rentenrechtsfragen bin ich der richtige Ansprechpartner. Bei Sachverhalten, die zusätzlich steuerrechtliche oder erbrechtliche Fragen berühren, empfehle ich die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts. Ich berate Sie, welche Fachrichtung für welchen Teil Ihrer Situation zuständig ist – damit Sie nicht zwischen Zuständigkeiten fallen.

Ein Widerspruchsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung dauert erfahrungsgemäß drei bis sechs Monate, kann aber auch länger dauern. Ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht ist mit einem bis zwei Jahren zu kalkulieren, in komplexen Fällen länger. Ich begleite Sie durch den gesamten Prozess und halte Sie über jeden Schritt informiert.

Ihre Frage ist nicht dabei? Sprechen Sie mich direkt an.

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